Die aktuelle Fassung der Vereinsstatuten kann hier als PDF heruntergeladen werden: Statuten

 

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit:
a) Name:

Der Verein führt den Namen „Penzing–Hietzinger Turnverein (1883)“.
Die Kurzbezeichnung lautet „PHTV“.

b) Sitz:

Sitz des Vereines ist Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf Wien.

c) Verbandszugehörigkeit:

Der PHTV gehört dem „Allgemeinen Sportverband Österreichs“ und dem „Österreichischen Turnerbund“ als Mitgliedsverein an. Darüber hinaus werden Mitgliedschaften bei Fachverbänden angestrebt.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit:

Der PHTV betreibt seine Tätigkeit gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3 Zweck:

Zweck des Vereines ist:

a) die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Turnens in seinen vielfältigen Formen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
b) die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und des Generationen übergreifenden Miteinanders.
c) die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch sportliche und kulturelle Betätigung.

 

§ 4 Verwirklichung des Vereinszweckes:

Der Vereinszweck wird erfüllt durch:

a) Abhaltung von regelmäßigen und außertourlichen Turn-/Sportstunden in den verschiedensten Sparten
b) Teilnahme an Wettkämpfen, Turn-/Sportfesten, Lehrgängen, sowie an anderen mit dem Turnen verbundenen Veranstaltungen im In- und Ausland
c) Organisation und Durchführung von Turn-/Sportwettkämpfen, Turn-/Sportfesten und entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen, sowie von Aus- und Fortbildungen
d) Organisation und Durchführung von geselligen Zusammenkünften wie Wanderungen, Reisen, Sportwochen, Festen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen usw.
e) Herausgabe von Vereinsmitteilungen und Betreiben einer Homepage
f) Einrichten einer Bibliothek, Videothek (auch CD, DVD und ähnliche Medien), sowie Aktualisierung der Vereinschronik
g) Errichtung und Betrieb von Sportstätten und Sportheimen

 

§ 5 Aufbringung der Geldmittel:

Die notwendigen Geldmittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren
b) Erteilung von Unterricht und Abhalten von Kursen
c) Einnahmen aus durchgeführten Sportveranstaltungen, öffentlichen Vorführungen, sowie Aus- und Fortbildungen und sonstigen Veranstaltungen
d) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
e) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
f) Geld- und Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte, Werbung jeglicher Art und sonstigen Zuwendungen
PHTV – Statuten Seite - 2 von 8 Stand vom 08.08.2012
g) Einnahmen durch Warenabgaben (z.B.: Buffet für Speisen und Getränke, Verkauf von Sportutensilien)
h) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen, Sportgeräten oder Teilen davon
i) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
j) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und Beteiligung an Unternehmen

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft:

Es werden folgende Mitgliedsarten unterschieden:

a) Ordentliche Mitglieder:

Sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b) Ehrenmitglieder:

Sind Mitglieder, die durch besondere Verdienste um den Verein von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenobmännern ernannt werden.

c) Jugendliche Mitglieder:

Sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie benötigen zur Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.

d) Unterstützende Mitglieder:

Sind Mitglieder, die den PHTV lediglich finanziell unterstützen.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft im PHTV steht jeder natürlichen Person offen. Diese bewirbt sich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift um die Mitgliedschaft. Bei „Jugendlichen Mitgliedern“ ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
Über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet der Turnrat in seiner nächstfolgenden Turnratssitzung.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen eine Ablehnung ist weder beim vereinseigenen Schiedsgericht noch zivilrechtlich möglich.
Die Mitgliedschaft läuft parallel mit dem Schuljahr. Sie beginnt mit 01. September und endet am 31. August des Folgejahres (in diesen Statuten als Vereinsjahr bezeichnet). Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Vereinsjahr, wenn diese nicht spätestens bis 30. Juni durch Austritt beendet wird.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Eventuell vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte oder Ausrüstungen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurück zugeben.

a) Freiwilliger Austritt:

Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen, wenn dieser bis spätestens 30. Juni schriftlich dem Turnplatzleiter oder dem Turnrat mitgeteilt wird. Ausständige Mitgliedsbeiträge sind bis Ende der gültigen Mitgliedschaft zu begleichen.

b) Streichung:

Der Turnrat kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder streichen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 12 Monate im Rückstand sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Ehrenmitglieder können jedoch nur von der Hauptversammlung gestrichen werden.

c) Ausschluss:

Der Turnrat kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausschließen. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden.
Ausschließungsgründe sind:

      • Grobe Verletzungen der Mitgliedspflichten.
      • Unehrenhafte, statutenwidrige, vereinsschädigende oder andere schuldhafte Handlungen inner- oder außerhalb des Vereines, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schädigen.
        Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung an das Schiedsgericht binnen 4 Wochen ab Zustellung des Ausschlusses zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
        Ehrenmitglieder können jedoch nur von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

        Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt vom Ausschluss unberührt.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, alle unter § 4 genannten Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, sowie an allen seinen Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ist dort antrags- und redeberechtigt.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied ist berechtigt, das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das passive und aktive Wahlrecht auszuüben. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes auf eine andere Person ist nicht zulässig.
Wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder mittels schriftlich begründeten Antrages eine außerordentliche Hauptversammlung wünschen, muss diese vom Turnrat einberufen werden (gemäß § 5(2) VerG).
Die Mitglieder sind bei jeder Hauptversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu informieren. Wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder mittels schriftlich begründeten Antrages eine solche Information wünschen, muss diese vom Turnrat auch sonst binnen 4 Wochen den betreffenden Mitgliedern gegeben werden (gemäß § 20 VerG).
Die Mitglieder sind vom Turnrat über den geprüften Rechnungsabschluss jährlich zu informieren (gemäß § 21(4) VerG).
Ist ein Mitglied gegenüber dem Verein im Zahlungsrückstand, ruht die Mitgliedschaft, d.h. die genannten Rechte können erst nach Zahlung der offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein wieder ausgeübt werden.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder des PHTV sind verpflichtet, diese Statuten und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates anzuerkennen und umzusetzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und/oder der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren fristgerecht zu begleichen.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die verschiedenen Arten von Mitgliedsbeiträgen werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis spätestens 30. September des laufenden Vereinsjahres fällig. Mitgliedsbeiträge können nicht rückwirkend auf das laufende Vereinsjahr erhöht werden, sondern nur für das kommende Vereinsjahr. Bei Neueintritt sind der Mitgliedsbeitrag und sonstige Gebühren unmittelbar nach der endgültigen Aufnahme durch den Turnrat fällig.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr und wird mit 01.09. – 31.08. des Folgejahres festgelegt.

 

§ 12 Organe:

Die Organe des PHTV sind die Hauptversammlung, der Turnrat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 13 Hauptversammlung:
a) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des PHTV im Sinne des § 5 VerG.
b) Jedes 2. Vereinsjahr ist vom Turnrat eine ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten 5 Monate (d.h. bis 31. Jänner des Folgejahres) einzuberufen.
c) Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Turnrat einberufen werden, wenn dies für notwendig erachtet wird. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies die ordentliche Hauptversammlung beschließt oder dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder die Rechnungsprüfer mittels schriftlich begründeten Antrages verlangen.
d) Die außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Turnrat oder einzelne seiner Turnratsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Turnrates bzw. des neuen Turnratsmitgliedes in Kraft.
PHTV – Statuten Seite - 4 von 8 Stand vom 08.08.2012
e) Die Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche) muss mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt vom Turnrat ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat Zeit, Ort und Tagesordnung zu enthalten und ist den Mitgliedern bekannt zu machen (pro Haushalt nur eine Bekanntmachung). Die Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen, auf der Vereins-Homepage, bzw. eine Information per E-Mail gilt als ordnungsgemäße Bekanntmachung. Ist der Turnrat verhindert, wird die Hauptversammlung vom Rechnungsprüfer oder von einem gerichtlich bestellten Kurator einberufen.
f) Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Obmann. Ist der Obmann verhindert, gehen diese Rechte/Pflichten auf seinen Stellvertreter über. Ist auch dieser verhindert, übernimmt das an Jahren älteste, anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz der Hauptversammlung.
g) Das Stimm- und Wahlrecht bei der Hauptversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied des PHTV. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes auf eine andere Person ist nicht zulässig.
h) Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so findet eine neue Hauptversammlung eine halbe Stunde später statt, wobei diese, ungeachtet der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
i) Anträge müssen bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Turnrat (per Vereinsadresse) einlangen. Alle Anträge müssen persönlich bei der Hauptversammlung begründet werden.
Anträge bei der Hauptversammlung selbst (Dringlichkeitsanträge) gelangen zur Abstimmung, wenn mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Antragstellung zustimmen. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit einfacher Stimmenmehrheit, bzw. mit 2/3 Mehrheit bei Statutenänderungen.
j) Die Aufgaben einer ordentlichen Hauptversammlung sind:
      • Prüfung und Feststellung der Stimmberechtigten
      • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
      • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Turnratsmitglieder und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer nach § 21(4) VerG.
      • Entlastung des Turnrates für die abgelaufene Funktionsperiode
      • Beschlussfassung über Statutenänderungen
      • Wahl der Turnratsmitglieder und der Rechnungsprüfer
      • Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag der nächsten Funktionsperiode des Turnrates
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren für die beiden folgenden Vereinsjahre.
      • Anträge und deren Beschlussfassung
      • Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
      • Streichung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
      • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Turnrates bzw. der Rechnungsprüfer und dem Verein.
      • Allfälliges
k) Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Turnrates mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme. Treten mehrere Wahlwerber für ein Vereinsamt an und wird für keinen der Wahlwerber im ersten Wahldurchgang Stimmenmehrheit erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchzuführen.
l) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Statutenänderungen und der Auflösung des Vereines, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
m) Die Hauptversammlung ist berechtigt, an Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenobmannschaft zu verleihen. Die Zustimmung darüber erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
n) Die Hauptversammlung ist berechtigt, bei unehrenhaften, statutenwidrigen, vereinsschädigenden oder anderen schuldhaften Handlungen, Ehrenmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft abzuerkennen, oder gemäß § 8 mit 2/3 Mehrheit Ehrenmitglieder zu streichen oder auszuschließen.
o) Anträge auf Statutenänderungen müssen in der Einladung zur Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt bekannt gemacht werden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
p) Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
q) Gültige Beschlüsse, ausgenommen Dringlichkeitsanträge, können nur zur Tagesordnung und zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.
r) Über die Hauptversammlung ist vom Schriftwart ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

 

§ 14 Turnrat:
a) Der Turnrat ist das Leitungsorgan des Vereines im Sinne des § 5 VerG. Der Turnrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Die normale Funktionsperiode dauert bis zur nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung 2 Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist möglich. Der Turnrat setzt sich mindestens wie folgt zusammen:

1) Obmann
2) Obmann - Stellvertreter
3) Schriftwart
4) Säckelwart
5) Turnwart
6) Fachwarte

b) Der Turnrat hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieser Statuten und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu führen.
c) Dem Turnrat kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Turnrat hat sich insbesondere mit folgenden Aufgaben zu befassen:
      • Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
      • Vorbereitung der Anträge zur Hauptversammlung
      • Vorschlag zur Hauptversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      • Bestimmung der Anzahl der Fachwarte und deren Funktion sowie zusätzlicher Turnratsfunktionen
      • Erstellen eines Wahlvorschlages zur Hauptversammlung
      • Vorbereitung von Statutenänderungen
      • Umsetzen der Beschlüsse der Hauptversammlung
      • Führen der laufenden Geschäfte und der Vermögensverwaltung des PHTV
      • Einrichten eines Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, sowie Führen eines Vermögensverzeichnisses
      • Erstellen des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses (das Rechnungsjahr wird mit 01.09. – 31.08. des Folgejahres festgelegt)
      • Durch Rechnungsprüfer aufgezeigte Gebarungsmängel beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren treffen gemäß § 21 (4) VerG
      • Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
      • Bestellung der Delegierten zu den Verbandstagen von ASVÖ, ÖTB und den Fachverbänden
      • Abhaltung und Ausbau eines umfassenden Turn-/Sportangebotes
      • Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen zur Erfüllung des Vereins-zweckes
      • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
      • Verleihung von Ehrungen für langjährige und/oder verdiente Mitglieder
      • Erforderliche Meldungen an die Behörden
      • Antrag zur Hauptversammlung über die Auflösung des Vereines
d) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt diesen nach außen und nach innen. Ist der Obmann verhindert, gehen diese Rechte und Pflichten an den Obmannstellvertreter über. Der Schriftwart unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
e) Fällt der Turnrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Turnrates einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
f) Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke sollen die Unterschrift des Obmannes und des Schriftwartes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Säckelwartes, sowie in fachlichen Angelegenheiten des Obmannes und des Turnwartes tragen.
g) Der Obmann hat regelmäßig Turnratssitzungen einzuberufen und diese als Vorsitzender zu leiten. Ist der Obmann verhindert, gehen diese Rechte und Pflichten an den Obmannstellvertreter über. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Turnratsmitglied den Turnrat einberufen. Die Leitung der Turnratssitzung übernimmt dann das an Lebensjahren älteste, anwesende Turnratsmitglied.
h) Jede Turnratssitzung ist mindestens 14 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt einzuberufen und den Turnratsmitgliedern, sowie den Rechnungsprüfern mitzuteilen. Diese Einberufung hat Zeit, Ort, und ggf. eine Tagesordnung zu beinhalten. Turnratssitzungen sind nur dann beschlussfähig, wenn alle Turnratsmitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens 50% anwesend sind.
i) Der Turnrat fasst seine Beschlüsse, mit Ausnahme der unter j) – l) angeführten Mehrheiten, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
j) Der Turnrat ist berechtigt, bei unehrenhaften, statutenwidrigen, vereinsschädigenden oder anderen schuldhaften Handlungen, Mitglieder zu verwarnen, zu sperren, oder gemäß § 8 mit 2/3 Mehrheit auszuschließen.
k) Der Turnrat ist berechtigt, mit 2/3 Mehrheit Mitglieder zu streichen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 12 Monate im Rückstand sind.
l) Ein Antrag zur Auflösung des Vereines kann vom Turnrat mit 2/3 Mehrheit nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung eingebracht werden.
m) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Turnrates fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch bei nächster Gelegenheit der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
n) Der Schriftwart hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Über die Turnratssitzungen sind vom Schriftwart Protokolle anzufertigen, bis spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen und vom Turnrat genehmigen zu lassen.
o) Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes durchzuführen. Er ist dem Obmann und den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die Rechnungslegung hat nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des VerG zu erfolgen.
p) Der Turnwart und die Fachwarte sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Turnrat regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten. Der Turnrat kann den Turnwart und die Fachwarte im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
q) Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung (Insichgeschäfte gemäß § 6(4) VerG).
r) Der Turnrat ist berechtigt, Personen für Verhandlungen zu bevollmächtigen oder mit Aufgaben zu betrauen, sofern diese in der Zuständigkeit des Turnrates liegen. Voraussetzung dafür ist eine genaue Beschreibung und eine zeitliche Begrenzung für diese überantworteten Tätigkeiten.
s) Der Turnrat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Sind mehr als die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten Turnratsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl unverzüglich eine Hauptversammlung abzuhalten.
t) Die Turnratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Turnrat, im Falle des Rücktrittes des gesamten Turnrates an die Hauptversammlung zu richten.
u) Die Funktion eines Turnratsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die außerordentliche Hauptversammlung oder durch Rücktritt.

 

§ 15 Rechnungsprüfung:

Zur Prüfung der finanziellen Gebarung des Turnrates und des Säckelwartes im Besonderen wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereines sein.
Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle des Vereines, sowie die Prüfung der Finanzgebarung und des jährlichen Rechnungsabschlusses im Sinne des § 21(2) VerG. Die Prüfung erfolgt im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Turnrat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Turnrat, sowie der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Feststellung des ordnungsgemäßen Rechnungsabschlusses haben sie bei der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Turnrates zu stellen.
Die Rechnungsprüfer haben auch die übrigen Aufgaben im Sinne des 4. Abschnittes des VerG zu erfüllen, insbesondere das Aufzeigen von Gebarungsmängel und Bestandsgefahren für den Verein und Achtsamkeit auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben, sowie auf Insichgeschäfte gemäß § 21(3) VerG.
Weiters können die Rechnungsprüfer auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung binnen 2 Wochen bestehen, sollte es zu Verstößen oder Verweigerungen der Rechnungslegungspflichten kommen. Kommt der Turnrat der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht nach, sind die Rechnungsprüfer selbst berechtigt eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen (gemäß § 21(5) VerG).
Ihnen steht das Recht zu, den Sitzungen und Versammlungen des Turnrates mit beratender Stimme beizuwohnen und sind dazu auch einzuladen.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereines, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, angehören, mit Ausnahme der Hauptversammlung.
Fällt der Turnrat ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Turnrates einzuberufen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung (Insichgeschäfte gemäß § 6(4) VerG).
Die Rechnungsprüfer können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Turnrat bzw. die Hauptversammlung zu richten.
Die Hauptversammlung kann jederzeit die Rechnungsprüfer entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Rechnungsprüfers in Kraft.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt auf die Dauer einer Funktionsperiode des Turnrates. Eine anschließende Wiederwahl ist möglich.

 

§ 16 Schiedsgericht:

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen kann das vereinsinterne Schiedsgericht im Sinne des § 8 VerG einberufen werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat binnen sieben Tagen, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft. Nach Verständigung durch den Turnrat innerhalb von sieben Tagen, wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Können sie sich nicht auf einen Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen.
Tagungsort des Schiedsgerichtes bei Streitigkeiten ist Wien.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ des Vereines, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist, angehören, mit Ausnahme der Hauptversammlung.

 

§ 17 Statutenänderungen:

Vorschläge für Statutenänderungen können von jedem Mitglied und vom Turnrat als Antrag zur Hauptversammlung eingebracht werden. Geplante Statutenänderungen müssen in der Einladung zur Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt bekannt gemacht werden. Statutenänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.

 

§ 18 Auflösung des Vereines:
a) Ein Antrag zur Auflösung des Vereines kann vom Turnrat mit 2/3 Mehrheit beantragt, oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung eingebracht werden.
b) In der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung muss der Antrag zur Auflösung des Vereines bekannt gemacht werden.
c) Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist eine ungültige Stimme.
d) Zur Abwicklung der Auflösung des Vereines ist von der außerordentlichen Hauptversammlung ein Abwickler im Sinne des § 28 VerG zu bestellen und der Vereinsbehörde zu melden. Dieser hat die Abwicklung im Sinne des § 30 VerG durchzuführen.
e) Im Falle der freiwilligen Auflösung bestimmt die außerordentliche Hauptversammlung einen gemeinnützigen Verein oder einen gemeinnützigen Zweck, dem das bestehende Vereinsvermögen zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO, vorzugsweise für turnerische Zwecke zur Verfügung gestellt wird.
f) Der Abwickler hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
      • Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für beide Geschlechter.
      • Hinweise auf Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieser Statuten.
      • Hinweise auf Paragraphen mit der Ergänzung „VerG“ beziehen sich auf Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002.
      • Hinweise mit der Ergänzung „BAO“ beziehen sich auf Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
Herausgeber: Penzing-Hietzinger Turnverein (1883)
ZVR-Zahl: 304 890 229